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06.06.2007:
Elbbrücke Neu Darchau: Pleite für Landkreis

Lüneburg. Das OVG hat als Berufungsinstanz auf die Klagen mehrerer Anwohner und der Gemeinde Neu Darchau den Planfeststellungsbeschluss Des Landkreises Lüneburg für den Bau der Elbbrücke Neu Darchau/Darchau (Amt Neuhaus) mit Urteilen von Mittwoch aufgehoben.

Das Verwaltungsgericht hatte in seinen Urteilen vom März 2006 einen zur Nichtvollziehbarkeit der Planung führenden Fehler darin gesehen, dass der Landkreis Lüneburg für den im Bereich des Landkreises Lüchow-Dannenberg liegenden Brückenteil nicht der zuständige Straßenbaulastträger sei. Die Straßenbaulast ist dem Landkreis Lüneburg inzwischen vom Land übertragen worden.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - hat den Planfeststellungsbeschluss, soweit die Klagen zulässig sind, gleichwohl und nunmehr vollständig aufgehoben. Es hat dies damit begründet, dass der Landkreis Lüneburg für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht zuständig gewesen ist, soweit das Vorhaben auf dem Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg verwirklicht werden soll.

Der Landkreis Lüneburg ist lediglich befugt, den innerhalb seines Gebietes gelegenen Kreisstraßenteil des Vorhabens planfestzustellen. Seine Bestimmung zur insgesamt zuständigen Planfeststellungsbehörde Ende 2003 durch Erlasse des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat nicht wirksam zu einer Zuständigkeitsverlagerung geführt. Die insoweit herangezogene Vorschrift Des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensrechts ist nicht einschlägig. Sie dient der Koordinierung mehrerer selbstständiger planfeststellungsbedürftiger Vorhaben und betrifft damit einen nicht vergleichbaren Fall. Eine alleinige Zuständigkeit des Landkreises Lüneburg als Planfeststellungsbehörde ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften des Landesrechts. Damit bedarf es für eine Planfeststellung des kreisübergreifenden Brückenprojekt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - wie etwa bei länder- und früher bezirksübergreifenden Straßenbauvorhaben - zweier aufeinander abgestimmter Planfeststellungsbeschlüsse der beiden örtlich zuständigen Landkreise, wobei der Landkreis Lüchow-Dannenberg für den Landesstraßenteil im sogenannten übertragenen Wirkungskreis, also für das Land Niedersachsen, tätig würde.

Der Planfeststellungsbeschluss ist trotz der Teilzuständigkeit des Landkreises Lüneburg insgesamt aufzuheben, weil die erforderliche koordinierte Planung auch Auswirkungen auf den Kreisstraßenteil haben kann. Eine Revision gegen seine Urteile hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Quelle: Eckard Fritz

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